AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rage Against Racism Festival

 1. Veranstalter

Veranstalter des Rage Against Racism Festival ist der Förderverein „Inne Mühle e.V.“

2. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) erlangen bei Betreten des Festivalgeländes zwischen dem Veranstalter und dem Besucher Gültigkeit. Durch Betreten des Geländes schließt der Besucher (nachfolgend „Kunde“) mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag ab.
b) Jeder Kunde und Besucher erkennt die Rechte und Pflichten aus diesen AGB mit Betreten des Festivalgeländes an.
c) Das Rage Against Racism Festival findet auf einem ausgewiesenen Festivalgelände im Gemeindegebiet Duisburg-Friemersheim statt. Das Festivalgelände umfasst das Veranstaltungsgelände.

3. Einlass zum Veranstaltungsgelände

a) Beim Zutritt zum Festivalgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch das Sicherheitspersonal vor Ort durchgeführt. Das Personal ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Veranstaltungsgeländes eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
b) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einzelnen Besuchern den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
ba) das Mitführen von verbotenen Gegenständen (gemäß Ziffer 6)
bb) ein offensichtlicher stark durch Alkohol oder Betäubungsmittel berauschter Zustand des Besuchers
bc) eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung des Besuchers.
bd) eine Verletzung bzw. bewusste Umgehung von jugendschützenden Vorschriften durch den Besucher selbst oder Begleitpersonen
be) Der Veranstalter ist berechtigt, den Zugang zum Festival-Gelände bei Erreichen der Kapazitätsgrenze ganz oder teilweise, kurzfristig oder dauerhaft zu sperren. Bei Verlassen des Veranstaltungsgeländes besteht zudem kein Recht auf Wiedereinlass. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

Kinder sind zu deren eigenem Schutz mit einem Gehörschutz auszustatten. Der Veranstalter hält hierzu keinen Gehörschutz bereit.

4. Verbotene Gegenstände

a) Auf dem gesamten Festivalgelände ist das Mitführen von Glasflaschen jeglicher Art, sonstige Glasbehälter, Tieren, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnischen Gegenständen, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Drohnen (sowie deren Fernsteuerung über dem Gelände), Vuvuzelas, Megaphonen, kommerziellen, politischen oder religiösen Gegenständen aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art verboten. Auch das Mitbringen von Getränken und Essen ist verboten (ausgenommen Babynahrung).
b) Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen.
c) Der Veranstalter ist zudem berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

5. Hausrecht / Verhaltensregeln / Fotografieren und Filmen

a) Das Hausrecht wird vom Veranstalter oder durch dessen Personal (einschließlich der eingesetzten Sicherheitsdienste) ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gelten die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten. Besuchern ist es hierbei u.a. untersagt auf dem Festivalgelände
aa) verbotene Gegenstände mitzuführen,
bb) körperliche Gewalt gegen andere Besucher, das Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
cc) Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
dd) außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
ee) bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu beschädigen, bemalen, besprühen oder zu beschmutzen,
ee) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerbsmäßig Handel zu treiben, Werbemaßnahmen oder Marketingaktionen durchzuführen.
ff) Bereiche und Räume zu betreten, die für die allgemeinen Besucher nicht freigegeben sind, z. B. auf Bühnen, Zelte, Traversen o. ä. zu klettern.
b) Die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen mittels Smartphones oder Digitalkameras (keine Profiausrüstung) für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Jede darüberhinausgehende Herstellung von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters ist untersagt.
c) Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln verstoßen, können durch den Veranstalter bzw. dessen Personal vom Festivalgelände verwiesen und ihnen gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen werden.

6. Veranstaltungsabsage / Veranstaltungsabbruch / Veranstaltungsablauf

Das Rage Against Racism Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Festival sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des bereits laufenden Festivals aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
a) Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund einer Verschiebung oder Absage der Veranstaltung ist ausgeschlossen.
b) Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.
c) Verspätungen und Abänderungen einzelner Programmpunkte sind möglich. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich online auf der Veranstaltungshomepage oder in der Festival-App bekanntgeben.

7. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

a) Dem Besucher ist bewusst, dass beim Rage Against
Racism – Festival, insbesondere vor den Bühnen, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter ist bestrebt, durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte sicherzustellen, dass der Besucher durch den Schallpegel keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen. Kinder sind mit einem Gehörschutz auszustatten.
b) Der Aufenthaltsort vor bzw. auf den jeweiligen Bühnen sowie die Aufenthaltsdauer ist durch den Besucher an die jeweils individuellen Hörgewohnheiten und die damit verbundene Zuträglichkeit anzupassen.

8. Jugendschutz

a) Für jede Veranstaltung gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

  • Auf dem Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
  • Kinder und Jugendliche bis vollendetem 14.  Lebensjahr dürfen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person eingelassen werden.
  • Jugendliche ab dem vollendetem 14. Lebensjahr dürfen ohne Begleitung Personensorgeberechtigter oder Erziehungsbeauftragter eingelassen werden. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren abhängig zu machen. Die Erziehungsbeauftragung ist im Zweifelsfall nachzuweisen.
  • Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (in der Regel die Eltern) Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
  • Jugendliche ab 14 Jahren ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten haben bis Veranstaltungsende Zutritt zur Veranstaltung. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen. Ein Formular dazu findet Ihr im Anhang.
  • Jugendliche ab 16 Jahren dürfen alkoholische Getränke in Form von Bier, Wein und Schaumweinen konsumieren, KEINE harten Alkoholika, auch in Form von Longdrinks, Cocktails, etc. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Rauchen nicht gestattet. 
  • Personen, bei denen Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen gegenüber dem Veranstalter in geeigneter Weise nachzuweisen. Der Veranstalter wird in Zweifelsfällen die Berechtigung überprüfen.

9. Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

10. Datenschutz/ Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände

10.1 Auf dem Festivalgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurückzulassen.

10.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

10.3 Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Festivals, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

11. Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel / Sonstiges

a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
b) Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.
c) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Eine solche Regelung, die dem beabsichtigten Zweck rechtswirksam am nächsten kommt, soll an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung treten. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.
d) Es wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter nicht bereit und nicht verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Erziehungsbeauftragung

für die Dauer des Rage Against Racism – Festivals gemäß §1, Abs. 1, Nr. 4 Jugendschutzgesetz

Hiermit erklären wir (Erziehungsberechtigte / Eltern)

Vorname, Name _________________________________________________

Anschrift _______________________________________________________

Telefonisch erreichbar unter:_______________________________________,

dass          unser minderjähriger Sohn                unsere minderjährige Tochter

Vorname, Name _________________________________________________

Alter, Geb.Datum ________________________________________________

Telefonisch erreichbar unter: _______________________________________

heute Abend am _________________________________________________

zur Veranstaltung ________________________________________________

in _____________________________________________________________

von folgender erziehungsbeauftragten, volljährigen Person:

Vorname, Name _________________________________________________

Anschrift _______________________________________________________

Alter, Geb.Datum ________________________________________________

Telefonisch erreichbar unter: _______________________________________

gemäß § 1Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes begleitet wird.

Die Erlaubnis gilt am __________________von _____________ Uhr bis ______________ Uhr.

____________________________________

Ort, Datum

_____________________________________        ___________________________________

Unterschrift d. erziehungsbeauftragten Person      Unterschrift Eltern / Erziehungsberechtigte